Satzung
Freunde der Schlumper e.V.
von der Mitgliederversammlung des Vereins „Freunde der Schlumper e.V.“ am 1. Dezember 2016 geändert und beschlossen
Präambel
Der Verein setzt sich für die Anerkennung des kreativen Vermögens von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit ein, um so einen Beitrag zu deren sozialer Integration und künstlerischen Entwicklung zu leisten. Er hat dafür das künstlerische Projekt „Schlumper von Beruf“ und die „Schlumpersammlung“ aufgebaut und war deren langjähriger Träger. Um die Zukunft der Schlumperkünstler zu sichern, wird der Verein die Trägerschaft des Projektes „Schlumper von Beruf“ der Evangelischen Stiftung Alsterdorf (ESA) übertragen. Der Verein verpflichtet sich aber, das Projekt wie bisher weiter nach Kräften ideell und materiell zu fördern und seine Mittel ausschließlich für die Schlumperkünstler einzusetzen. Der Verein bleibt unmittelbar verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der „Schlumpersammlung“ und ist deren Träger und Eigentümer.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Schlumper e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein „Freunde der Schlumper e.V.“ mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung und Erziehung sowie der Hilfe für Menschen mit Behinderung; dieser wird insbesondere durch die Inklusion und Assistenz von Menschen mit Behinderung verwirklicht, um deren künstlerische Fähigkeiten zur Entfaltung zu bringen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Förderung des Projektes „Schlumper von Beruf“,
• die Gründung und die Förderung einer gemeinnützigen GmbH für eine Galerie der Schlumper. Die gGmbH darf auch weitere Gesellschafter haben als den Verein, wobei der Mehrheitsanteil beim Verein liegt.
• die Betreuung einer Sammlung künstlerischer Arbeiten der Schlumpermitglieder (Schlumpersammlung)
• Die Förderung von Initiativen zur sozialen und künstlerischen Integration (wie z. B. die bestehenden Kooperationen der Schlumper mit Hamburger Schulen)
• die Organisation von Ausstellungen sowie Präsentationsmöglichkeiten sowie anderen Projekten für Künstler mit Behinderung.
(4) Mit dem Projekt „Schlumper von Beruf“ werden Menschen mit Behinderung und besonderer künstlerischer Begabung Arbeitsplätze und Rehabilitations- bzw. Eingliederungshilfen angeboten. Ein Schwerpunkt liegt neben der (Weiter-) Entwicklung der künstlerischen Fähigkeiten der dort beschäftigten Menschen mit Freunde der SCHLUMPER e.V.
2 __ Behinderung in der Förderung einer künstlerisch anerkannten und wirtschaftlich verwertbaren Leistung. Darüber hinaus soll Menschen mit Behinderung in Form eines offenen Arbeitskreises die Möglichkeit kreativer Tätigkeit unter besonderer Betreuung als besondere Förderung angeboten werden. Das Projekt „Schlumper von Beruf“ wird vom Verein „Freunde der Schlumper e. V.“, als ursprünglichen und langjährigen Träger des Projektes, in die Trägerschaft der ESA, Bereich alsterarbeit gGmbH übergeben. Der Verein fördert dieses Projekt aber weiter ideell und materiell nach Kräften. Dazu arbeitet der Verein mit den Vertretern der ESA, Bereich alsterarbeit gGmbH eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
(5) Mit der „Schlumpersammlung“ soll das einzigartige künstlerische Schaffen der Schlumper in seiner ganzen Bandbreite erhalten bleiben. Der Verein betreut die bestehende „Schlumpersammlung“ und ist deren Eigentümer. Es ist die Aufgabe des Vereins, die Sammlung zu pflegen und weiter zu entwickeln. Der Verein entscheidet, welche Werke aus dem künstlerischen Schaffen der „Schlumper“ ausgewählt und in die Sammlung aufgenommen werden.
(6) Der Verein akquiriert Ausstellungs- und Präsentationsmöglichkeiten sowie Integrationsprojekte für Künstler mit Behinderung und organisiert deren Durchführung (gegebenenfalls mit der ESA). Es ist das Ziel des Vereins, dem Schaffen der Künstler damit Öffentlichkeit und Anerkennung zu verschaffen.
(7) Die Galerie der Schlumper soll der dauerhaften Präsentation von Werken der Schlumper Künstlerinnen und Künstler in wechselnden Ausstellungen dienen. Zu diesem Zweck schließen der Verein „Freunde der Schlumper e.V.“ und die gGmbH Galerie der Schlumper in Abstimmung mit der ESA/Alsterarbeit eine Vereinbarung, mit der Galerie der Schlumper berechtigt ist, Bilder der Schlumper nach individueller Festlegung im Namen und für Rechnung des Vereins zu verkaufen.
§ 3 Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins werden über Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Mitgliederversammlung legt den finanziellen Rahmen der Förderung für eine Stiftung/Galerie der Schlumper fest. Dem Verein obliegen auch die Vermarktung und der Verkauf von Bildern und Kunstgegenständen, die er nicht in die Schlumpersammlung aufnehmen will. Mit den Verkaufserlösen werden ausschließlich die Löhne der Beschäftigten Schlumper Künstlerinnen und Künstler, das Material für die künstlerische Produktion und außerordentliche Projekte finanziert. Werden diese Kosten durch den Verkauf nicht gedeckt, wird der Verein die sich ergebende Differenz im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten aus Spenden finanzieren.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Freunde der SCHLUMPER e.V.
3 __ (5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Stiftung Alsterdorf (ESA), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Bereich künstlerisch ausgerichteter Therapiemaßnahmen. Die „Schlumpersammlung“ muss im Umfang der registrierten Werke als Sammlung erhalten bleiben.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitgliedes
• durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, die zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen möglich ist
• durch Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitglieds der Aufgabenstellung des Vereins widerspricht. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) Bei Nichteingang des Jahresbeitrags bis zum Abschluss des laufenden Jahres kann der Ausschluss nach einmaliger Mahnung durch einfachen Beschluss des Vorstands vollzogen werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann auf Antrag ermäßigt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Kassenführer/in und einem von der ESA (Evangelische Stiftung Alsterdorf), Bereich alsterarbeit gGmbH bestimmten Vertreter. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands wird auf höchstens zehn begrenzt. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Der Verein wird gerichtlich bzw. außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Freunde der SCHLUMPER e.V.
4 __ Vorstands im Amt. Der Vertreter/Vertreterin der ESA wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern von der ESA, Bereich alsterarbeit, bestimmt. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden vom Vorstand bestimmt.
(5) Der/die Geschäftsführer/in der gGmbH Galerie der Schlumper werden von den Gesellschaftern der gGmbH bestellt.
(6) Nähere Regelungen über die Arbeit des Vorstandes, insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Vertreter der ESA, werden in einer Vereinbarung zwischen
der ESA und dem Verein „Freunde der Schlumper e.V.“ festgelegt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand die Versammlung zum zweiten Mal ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und bevollmächtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit kann mit der ersten Einladung hingewiesen werden. Einer weiteren Einladung bedarf es nicht.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst; lediglich bei Satzungsänderungen und bei Vereinsauflösung bedarf es einer dreiviertel Mehrheit.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt und der für Soziales zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Die für Soziales zuständige Behörde und die ESA sind unverzüglich zu informieren, wenn die Auflösung des Vereins beabsichtigt ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft